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Informiere dich direkt bei deinem örtlichen Amtsgericht und dem dortigen Schöffenwahlausschuss über den Status deiner Wahl bzw. Nicht-Wahl. Nur dort erhältst du Auskunft, falls du keine schriftliche Absage erhalten hast.

Leider versäumen viele Gerichte nicht gewählte Bewerberinnen und Bewerber zu benachrichtigen.

  1. Du bist über 25 und unter 70 Jahre alt. Das besagt der § 33 Nr. 1 und 2 GVG. Der Stichtag ist der 01. Januar 2024 (Beginn der Amtsperiode). Wenn du an diesem Tag 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt bist, kannst du in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
  2. Du verfügst über die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 31 GVG) und beherrschst die deutsche Sprache.
  3. Du benötigst keine juristische Vor-/Ausbildung.
  4. Du bist straffrei (§ 32 GVG). Das heißt, dass du aufgrund einer Verurteilung nicht mehr die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden bist.
  5. Du darfst nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Staatssicherheit der DDR bzw. ihnen gleichgestellten Personen tätig gewesen sein (§ 44 a DRiG).
  1. Du bist vorurteilsfrei und verantwortungsbewusst. Selbst wenn Verteidiger oder Angeklagte dich provozieren oder dir unsympathisch sind, musst du unvoreingenommen bleiben.
  2. Als Jugendschöffin oder Jugendschöffe solltest du erzieherische Erfahrung mit Heranwachsenden besitzen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 JGG). Das können ehrenamtliche Qualifikationen sein, wie in Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, in Schulen oder Sportvereinen, als Ausbilder in einem Unternehmen sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeiten.
  3. Du bist meinungsstark und überzeugungsfähig, ohne querulatorisch zu sein. Du lässt dich von besseren Argumenten überzeugen, ohne opportunistisch zu sein.
  4. Du bist in der Lage, kluge Fragen zu stellen und den Beratungen inhaltlich zu folgen.

An dich werden keine besonderen Anforderungen im Sinne einer formalen Qualifikation gestellt. Da es ein verantwortungsvolles Amt ist, ist es wichtig, dass du Menschenkenntnis besitzt, soziale Kompetenz mitbringst, dich in Menschen einfühlen kannst, logisch denkst und vorurteilsfrei bist. Du solltest Gerechtigkeitssinn und Standfestigkeit mitbringen. Und Mut, Urteile zu fällen. Grundlagenkenntnisse von Strafverfahren sind von Vorteil. Wichtig: Du musst auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Wenn du die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik ablehnst, dann brauchst du dich nicht zu bewerben.

Jugendschöffinnen und -schöffen richten über Menschen zwischen 14 und 21 Jahren. Daher sollten sie Erfahrungen in der Jugenderziehung mitbringen. Du kannst entscheiden, ob du dich für Strafsachen gegen Erwachsene oder Jugendliche bewerben willst.

Der Deutsche Volkshochschulverband und die Landesverbände des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. und die Kommunen beantworten deine Fragen. Sie erklären dir gerne die Rechte und Pflichten des Amtes und erläutern deinen gesetzlichen Schutz im Schöffenamt. Erkundige dich nach den aktuellen Veröffentlichungen in deiner Stadt oder Gemeinde.

Die nächste Möglichkeit, sich für das Amt als Schöffe zu bewerben, wird erst im Jahr 2028 geboten. Wir ermutigen dich, auch weiterhin interessiert und engagiert zu bleiben. Deine Gelegenheit, einen bedeutenden Beitrag zur Justiz zu leisten, wird wiederkehren. In der Zwischenzeit empfehlen wir dir, informiert zu bleiben und dich weiterhin für die Ideale der Gerechtigkeit einzusetzen.

Freiwillige Angaben über deine Motivation zur Bewerbung erleichtern dem Wahlgremium, die Entscheidung zu treffen. Begründe deine Bewerbung oder äußere den Wunsch, bei einem bestimmten Gericht eingesetzt zu werden. Der Schöffenwahlausschuss entscheidet, wer zum Amts- oder Landgericht gewählt wird; er kann deinen Wunsch bei guter Begründung berücksichtigen. Er ist aber daran nicht gebunden.

Der Ablauf ist zeitlich regional unterschiedlich. Die Gemeindevertretung und der Jugendhilfeausschuss stellen in den ersten Monaten des Jahres 2023 Vorschlagslisten zur Wahl der (Jugend)-Schöffen und -schöffinnen auf. Wirst du vorgeschlagen, stehst du auf dieser. Verfolge die Bekanntmachungen deiner Gemeinde oder Stadt. Der Aushang wird für kurze Zeit beispielsweise im Amtsblatt, in der Tagespresse oder online bekannt gemacht.

Der Wahlausschuss entscheidet, wer am Amts- oder Landgericht und wer als Hauptschöffin oder -schöffe bzw. Ersatzschöffin oder -schöffe für die nächste fünfjährige Amtsperiode tätig sein wird. Die Vorschlagslisten enthalten mindestens die doppelte Zahl an Kandidatinnen und Kandidaten; erst im Schöffenwahlausschuss wird die benötigte Anzahl der Schöffinnen und Schöffen gewählt.

Du wirst per Post darüber informiert, ob du als Haupt- oder Ersatzschöffin bzw. -schöffe eingesetzt wirst. Wenn du Hauptschöffin oder -schöffe bist, erhältst du mit der Nachricht auch die Aufstellung der Termine für das gesamte Jahr 2024.

Wenn du bis November oder Dezember 2023 keine Information erhalten hast, bist du nicht gewählt worden.

Hauptschöffinnen und -schöffen werden unmittelbar zu den jeweiligen Sitzungstagen des Gerichts herangezogen. Hierfür erfolgt eine schriftliche Ladung zum Termin, die bei Fortsetzungsterminen auch mündlich erfolgen kann.

Ersatzschöffinnen und -schöffen werden herangezogen, wenn die Hauptschöffinnen oder Hauptschöffen ausfallen. Sie haben deswegen zunächst keine festen Termine und werden – wenn es nicht anders geht – kurzfristig geladen.

Das Ehrenamt ist mit Zeitaufwand verbunden. Du musst bei den Verhandlungen vom Anfang bis zum Ende anwesend sein, um alles zu hören und am Ende ein faires Urteil fällen zu können. Dafür wirst du vom Arbeitgeber freigestellt und erhältst Unterstützung bei der Haushaltsführung, wenn du alleinerziehend bist oder eine Familie versorgen musst.

Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Du bekommst aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigungen für Nachteile, die durch deine Tätigkeit entstanden sind.

Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG: 0,42 Euro für jeden gefahrenen PKW-Kilometer.

Zeitversäumnis nach §16 JVEG: 7,00 € pro Stunde.

Entschädigung für Personen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, nach §17 JVEG: 17,00 € pro Stunde.

Verdienstausfall nach §18 JVEG (Normalsatz): bis zu 29,00 € pro Stunde.

Verdienstausfall (erhöhter Satz): 55,00 €. Er kommt zum Tragen, wenn in demselben Verfahren mehr als 20 Tage anfallen oder du innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen im Einsatz warst.

Verdienstausfall (Höchstsatz): 73,00 € für den Einsatz an mehr als 50 Tagen in einem Verfahren.

Ja! Als Schöffin bzw. Schöffe wirkst du gleichberechtigt an der Hauptverhandlung in Strafsachen mit. Deine Stimme zählt, wie die der Berufsrichterin oder des Berufsrichters.